Altes Kurfürstliches Gymnasium / Bensheim

Wahlunterricht

Frage

Seit dem Schuljahr 2009/10 löst der Wahlunterricht den bisherigen Wahlpflichtunterricht ab. Was bedeutet das?

Antwort

Nach der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang vom 20. Juni 2008 (ABl. S. 239) ist anstelle des früheren Wahlpflichtunterrichts in der Sekundarstufe I ein „Wahlunterricht“ einzuführen. Die Schulkonferenz des AKG hat auf Empfehlung der Gesamtkonferenz des Lehrerkollegiums und des Schulelternbeirates beschlossen, im Rahmen des Wahlunterrichtes wie bisher in den Jgst. 8 und 9 die dritte Fremdsprache oder ein Angebot aus naturwiss. Fächern, Sport oder Musik aufrecht zu erhalten.

Notengebung und Versetzungsrelevanz des Wahlunterrichts

Nach  § 30 Abs. 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses wird die Teilnahme am Wahlunterricht anstelle von Noten mit den Vermerken "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen" und "mit gutem Erfolg teilgenommen" bewertet. Sofern es sich um weitere Fremdsprachen oder um Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich des Pflichtbereichs in engem Zusammenhang stehen, sind Noten einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind, im anderen Fall ist der Vermerk „teilgenommen“ aufzunehmen. Sofern es sich um Fremdsprachen handelt, die in der SEK II fortgeführt werden, sind Noten einzusetzen. 

Nach § 12 Abs. 3 der gleichen Verordnung sollen mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellungen der Voraussetzungen für eine Versetzung (im positiven Sinne)  Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.